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Berliner Manifest

zur Tötung ungeborener Kinder in Deutschland
anlässlich der Aktion "1000 Kreuze für das Leben"
am 20. September 2008

Der Bundesverband Lebensrecht (BVL) fordert den für die Gesetzgebung verantwortlichen Bundestag auf, endlich die Praxis der jährlich hunderttausendfachen Tötung ungeborener Kinder zu beenden.

Der BVL fordert die Große Koalition auf, die im Koalitionsvertrag angekündigte Überprüfung wie die „Situation bei Spätabtreibungen verbessert werden könnte“ endlich stringent anzugehen. Die Gleichberechtigung Behinderter muss vor der Geburt beginnen. Vorgeburtliche Tötungen wegen möglicher Behinderungen von Kindern müssen gesetzlich und in der Praxis endlich geächtet und nicht durch die Hintertür einer zu weit gefassten medizinischen Indikation legal ermöglicht werden.

Vor 13 Jahren trat das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz in Kraft, welches das Leben ungeborener Kinder besser als zuvor schützen sollte. Bei jedem Gesetz folgt nach seinem Inkrafttreten stets die Prüfung, ob es in der Praxis "greift", der mit ihm verfolgte Zweck auch erreicht wird. Für ein Gesetz, das dem Schutz menschlichen Lebens dienen soll, muss das erst recht gelten. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber bezüglich der Gesetze zum "Schwangerschaftsabbruch" auch ausdrücklich eine Beobachtungspflicht auferlegt. In angemessenen zeitlichen Abständen ist er verpflichtet zu prüfen, ob die von ihm erlassenen Gesetze die erhoffte Schutzwirkung für das Leben Ungeborener tatsächlich entfalten oder ob sich Mängel des gesetzlichen Konzepts oder seiner praktischen Durchführung offenbaren.

Das erklärte Ziel eines besseren Lebensschutzes Ungeborener ist offenkundig verfehlt worden:

  • Die Anzahl der statistisch ausgewiesenen Abtreibungen mit weit über 100.000 ist weiterhin unannehmbar hoch, wobei die tatsächliche Gesamtzahl der Abtreibungen mit Sicherheit höher liegt als die der gemeldeten. Deren Zahl wird nicht einmal auf ihre Plausibilität hin überprüft.
  • Infolge der geltenden Gesetze und ihrer Praxis ist das Unrechtsbewusstsein für die Tötung ungeborener Kinder weithin geschwunden.
  • Eine Prüfung, ob die Beratungspraxis den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist bisher nicht erfolgt.
  • Die Bundesregierung unterlässt die ihr aufgetragene Verpflichtung, das Bewusstsein in der Bevölkerung zu fördern, dass auch ungeborenen Kindern das Recht auf Leben verfassungsrechtlich garantiert ist.

Der Bundesverband Lebensrecht fordert den Bundesgesetzgeber deshalb dazu auf, seiner Beobachtungspflicht bezüglich der Auswirkungen der Abtreibungsgesetzgebung nachzukommen. Die Beobachtungspflicht darf nicht auf die Praxis der Spätabtreibungen (Kindestötungen in einem Stadium der Schwangerschaft, in dem das ungeborene Kind etwa ab der 22. Woche bereits außerhalb des Mutterleibes lebensfähig ist; der Grund für die Tötung ist in aller Regel die prognostizierte Behinderung des Kindes) beschränkt gesehen werden, nur weil hier der Korrekturbedarf noch offensichtlicher ist.
Die Tötung ungeborener Kinder mit diagnostizierter Behinderung ist nach geltendem Gesetz während der gesamten Dauer der Schwangerschaft möglich. Grund hierfür ist die weite Fassung der sozial-medizinischen Indikation (§ 218a Absatz 2 StGB), durch die nach dem Willen des Gesetzgebers die frühere embryopathische Indikation, welche die Tötung ungeborener Kinder wegen ihrer Behinderung erlaubte, "aufgefangen" werden sollte.

Mit namhaften Verfassungsrechtlern ist der Bundesverband Lebensrecht der Auffassung, dass § 218a Absatz 2 StGB, soweit er die Tötung ungeborener Kinder wegen ihrer zu erwartenden Behinderung als "nicht rechtswidrig" ermöglicht, gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.") verstößt. Um diesem Verbot zu entsprechen, muss die weite sozial-medizinische Indikation durch Gesetzesänderung wieder auf eine rein medizinische zurückgeführt werden mit der Folge, dass „Spätabtreibungen“ nur noch bei Gefahr für das Leben der Mutter möglich sind. Die von Abgeordneten des Bundestages derzeit gemachten Vorschläge zur Verhinderung von Spätabtreibungen sind ein wichtigerSchritt in die richtige Richtung, auch wenn sie nicht den Kern des Problems berühren.

Konkret fordert der Bundesverband Lebensrecht:

  1. Psychosoziale Beratung vor Pränataldiagnostik.
    Hiermit kann erreicht werden, dass diese nicht mehr im Regelfall erfolgt, sondern auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleibt. Eine solche Beratung könnte dem "Recht auf Nichtwissenwollen" dienen und den Eltern das Risiko einer Pränataldiagnostik vor Augen führen.
  2. Ein verstärktes Angebot psycho-sozialer Beratung nach Vorliegen eines embryopathischen Befundes ohne Beratungspflicht.
    Hiermit kann Eltern geholfen werden, sich auf das Leben mit einem behinderten Kind einzustellen (z. B. bei Downsyndrom, Spina bifida). Eine Pflichtberatung bei embryopathischem Befund würde das gescheiterte Beratungssystem unnötig zementieren. In den Fällen der sozial-medizinischen Indikation muss der Schwangerschaftsabbruch "nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt" sein. Die Praxis zeigt, dass das Vorliegen eines embryopathischen Befundes allermeist zur Tötung des Ungeborenen auf Wunsch der Schwangeren führt. Diese mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Tendenz würde durch eine psycho-soziale Pflichtberatung noch zusätzlich gefördert, weil sie zwangsläufig eine weitere Voraussetzung dafür wäre, dass ein nachfolgender Schwangerschaftsabbruch nach dem Gesetz "nicht rechtswidrig" wäre. Die Bescheinigung einer solchen Pflichtberatung wäre unbestreitbar ein „Erlaubnisschein“ und die Mitwirkung an der Pflichtberatung erst recht eine solche an der Tötung des Kindes.
  3. Eine Beschränkung der Arzthaftung auf Fälle grober Fahrlässigkeit.
    Hiermit wird die Gefahr gemindert, dass Schwangerschaftsabbrüche zur Vermeidung eines Haftungsrisikos seitens der Ärzte auf Verdacht hin erfolgen.


Bundesverband Lebensrecht, Berlin
1. Vorsitzende Dr. med. Claudia Kaminski
www.bv-lebensrecht.de; Mobil: 0172 23 53 550